Statuten des Internationalen Netzwerks zur Erforschung der Lyrik

(N.B.: Diese Version dient nur zur Information; die englische Version ist die offizielle).

I. Name

1 Der Verein heisst „International Network for the Study of Lyric“, im Folgenden INSL.

2 Die Statuten werden auf der Webseite der INSL verfügbar sein. 

II. Ziel

1 Ziel des INSL ist es, das interdisziplinäre Studium der Lyriktheorie, Lyrikologie, Poesie und des Verses in ihren verschiedenen Formen, Medien und Funktionen zu bewerben, anzuregen und zu fördern.

2 Der Verein soll ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke tätig sein. Es handelt sich um einen gemeinnützigern Verein.

3 Zur Förderung des oben genannten Ziels soll das INSL unter anderem:

  1. eine Informationsinfrastruktur schaffen und unterhalten, mithilfe einer INSL-Website sowie dazugehöriger Web-Portale, E-Mail-Listen und digitaler Repositorien, die es Einzelpersonen und Forschungsgruppen ermöglicht, Informationen auszutauschen und ihre Aktivitäten zu koordinieren;
  2. den Austausch von Ideen und Konzepten zwischen verschiedenen Disziplinen und Sprachen erleichtern;
  3. von Zeit zu Zeit Konferenzen zur Theorie der Lyrik veranstalten, darunter alle zwei Jahre die INSL-Konferenz;
  4. regionale und spezielle Interessengruppen innerhalb der INSL zu unterstützen;
  5. mit anderen Vereinigungen, Netzwerken, Forschungszentren und -gruppen in Verbindung zu treten und sie bei der Koordinierung ihrer Aktivitäten auf dem Gebiet der Lyrik-Forschung zu unterstützen;
  6. berechtigt sein, alle anderen rechtmäßigen Dinge zu tun, die notwendig sind, um diese Zwecke zu fördern, einschließlich Vorbereitung und Einreichung von Forschungsanträgen.

III. Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand (executive board).

2 Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Personen, die besondere Verdienste um das Studium der Lyriktheorie erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

IV. Generalversammlung

1 Das INSL hält ihre Generalversammlung zu Zeiten und an Orten ab, die vom Vorstand beschlossen werden, mit der Einschränkung, dass alle zwei Jahre zur Zeit der INSL-Konferenz eine Mitgliederversammlung stattfindet. Die Generalversammlung ist mindestens zwölf (12) Wochen im Voraus anzukündigen.

2 Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwanzig (20) Mitgliedern einberufen werden. Andere Mitgliederversammlungen müssen mindestens drei (3) Wochen vorher angekündigt werden.

3 Diese Statuten, mit Ausnahme dieses Paragraphen und der Auflösungsbestimmungen, können durch einen Beschluss geändert werden, der von zwei Dritteln der Mitglieder der INSL gefasst wird, die bei einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sind (oder durch einen Bevollmächtigten vertreten werden), vorausgesetzt, dass keine Änderung vorgenommen wird, die dazu führt, dass das INSL als gemeinnützige Vereinigung aufhört zu existieren.

V. Stimmrecht

Jedes einzelne Mitglied der INSL hat das Recht auf eine (1) Stimme. Stimmen können persönlich bei einer Generalversammlung oder durch eine schriftliche und unterzeichnete Vollmacht abgegeben werden, die an ein Mitglied weitergeleitet wird, das an der Versammlung teilnimmt; kein Mitglied darf mehr als zwei (2) Vollmachten akzeptieren.

VI. Vorstand

1 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Statuten wird die Leitung des INSL dem Vorstand übertragen. Der Vorstand besteht aus drei (3) gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands sind Mitglieder des INSL. Normalerweise ist der Organisator der nächsten INSL-Konferenz ein Mitglied des Vorstands.

2 Die Wahl in den Vorstand erfolgt durch eine Abstimmung an der Generalversammlung zum Zeitpunkt der INSL-Konferenz, die alle zwei Jahre stattfindet. Freiwerdende Posten im Vorstand werden durch Wahl besetzt und das Ergebnis auf derselben Generalversammlung bekannt gegeben. Alle Mitglieder des INSL sind für die Wahl in den Vorstand wählbar. Auf Nominierungen von INSL-Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, muss eine Erklärung des Kandidats/der Kandidatin folgen, in der er/sie seine/ihre Bereitschaft zur Mitarbeit bestätigt. Nominierungen müssen dem Sekretär am oder vor dem veröffentlichten Termin für Nominierungen, der mindestens acht (8) Wochen vor der Generalversammlung liegt, vorgelegt werden.

3 Gewählte Mitglieder des Vorstands haben in der Regel eine Amtszeit von zwei (2) Jahren, wobei ein (1) oder mehr von ihnen zum Zeitpunkt jeder Wahl zurücktreten. Ausscheidende Mitglieder können sofort für eine weitere Amtszeit von zwei (2) Jahren mit maximal drei aufeinanderfolgenden Amtszeiten wiedergewählt werden.

4 Das Quorum für Sitzungen des Vorstands besteht aus drei (3) gewählten Vorstandsmitgliedern.

5 Die Mitglieder des Vorstands ernennen unmittelbar nach der Wahl aus ihren Reihen einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. Der Vorstand ist bestrebt, die Bandbreite der Mitglieder zu repräsentieren. Die Amtsträger werden in der Regel aus mindestens zwei verschiedenen Kontinenten kommen.

6 Die Heiminstitution des Präsidenten dient während des angegebenen Zeitraums als offizieller Sitz der INSL. Der Präsident ist für die Pflege der INSL-Website und der Mailingliste verantwortlich.

7 Die Mitglieder des Vorstands ernennen aus ihren Reihen spätestens sechs (6) Monate nach der Wahl den Organisator und Gastgeber der nächsten INSL-Konferenz.

8 Ein Mitglied darf ein bestimmtes Amt insgesamt nur bis zu 48 Monate ausüben. Es ist möglich, dass sich mehrere Mitglieder eine Rolle teilen. Ehemalige Mitglieder können durch Ernennung durch den Vorstand ohne Abstimmung im Vorstand als beratende Mitglieder fungieren.

9 Um die Ziele des INSL zu fördern, ist der Vorstand berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss bis zu drei (3) Mitglieder dem Vorstand hinzuzufügen. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder darf sieben nicht überschreiten. Die ernannten Mitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands, sind aber nicht für das Quorum notwendig. Die Mitgliedschaft durch Ernennung im Exekutivausschuss läuft bei der ersten Generalversammlung nach der Ernennung ab, es sei denn, sie wird vom Vorstand für maximal eine (1) weitere Amtszeit verlängert. Eine Amtszeit als ernanntes Vorstandsmitglied zählt als reguläre Amtszeit, da die Wahl eines zuvor ernannten Mitglieds auf einer Mitgliederversammlung als Wiederwahl gilt.

10 Für den Fall, dass ein gewähltes Vorstandsmitglied seine Amtszeit nicht antreten kann, hat das Vorstandsmitglied dem Präsidenten seinen Rücktritt schriftlich mitzuteilen. Nach Annahme eines solchen Rücktritts kann der Präsident ein Mitglied zur Besetzung der vakanten Position im Vorstand ernennen.

11 Der Exekutivausschuss kann nach eigenem Ermessen Unterausschüsse, regionale Zweigstellen und Fachgruppen einrichten, um die Ziele der INSL zu fördern.

VII. Auflösung

Bleibt bei einer allfälligen Auflösung des INSL nach der Befriedigung aller Schulden und Verbindlichkeiten ein wie auch immer geartetes Vermögen übrig, so wird dieses Vermögen nicht an die Mitglieder des INSL ausgezahlt oder unter ihnen verteilt, sondern an eine andere gemeinnützige Organisation oder Organisationen abgetreten oder übertragen, deren Zweck dem Zweck des INSL ähnlich ist, wobei diese Organisation oder Organisationen von den Mitgliedern des INSL bei oder vor der Auflösung zu bestimmen sind.

 

Diese Verfassung wurde an der Gründungsversammlung der INSL am 15. Oktober 2015 in Freiburg/Schweiz angenommen. Sie wurde bei den Mitgliederversammlungen an der Boston University am 8. Juni 2017 und an der Université de Lausanne am 5. Juni 2019 geändert.